ENERGIEBERATUNG

Förderung für Nichtwohngebäude

Bei Wohngebäuden ist die Förderung der Anlass. Bei Nichtwohngebäuden ist es die Pflicht. Mindeststandards für den Bestand, Energieaudits, Managementsysteme und Gebäudeautomation kommen mit festen Fristen und mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro. Wir prüfen, was auf Ihr Gebäude zutrifft, und verbinden es mit der Förderung, die dazu passt.

Pflichten-Check - Was für Ihr Gebäude gilt*

Drei Regelwerke greifen ineinander: das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), das seit dem 29. Juli 2026 an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes getreten ist, das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) mit der Energieaudit-Pflicht und das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) mit Managementsystem- und Umsetzungspflichten. Welche davon greifen, hängt von Gebäude, Unternehmensgröße und Energieverbrauch ab.

Mindeststandards für den Bestand (MEPS)

energetisch schlechteste 16 % des Bestands: höchstens 3,50-facher Referenzwert; schlechteste 26 %: höchstens 2,95-facher Wert

  • Frist: 2030
  • Bußgeld: bis 50.000 €

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Gebäudeautomation § 56 GModG

Heizungsanlagen, kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen, Klimaanlagen sowie kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen über 70 kW Nennleistung

  • Frist: 31.12.2029
  • Bußgeld: bis 50.000 €

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Inspektion von Klimaanlagen § 74 GModG

Kälteerzeuger über 12 kW Nennleistung; ab 70 kW nach DIN SPEC 15240

  • Frist: im 10. Betriebsjahr - danach alle 10 Jahre
  • Bußgeld: bis 10.000 €

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Energieausweis

Neubau, größere Renovierung, Verkauf, Vermietung sowie Aushang bei Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr

  • Frist: Anlassbezogen - 10 Jahre gültig
  • Bußgeld: bis 10.000 €

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Der Energieausweis wird ab 2027 teurer. Bei Verkauf und Vermietung von Nichtwohngebäuden ist dann nur noch der Bedarfsausweis auf Basis DIN V 18599 zulässig – der deutlich günstigere Verbrauchsausweis fällt weg. Gleichzeitig erhalten Nichtwohngebäude erstmals Energieeffizienzklassen von A bis G. Ein heute ausgestellter Ausweis behält seine vollen zehn Jahre Gültigkeit.

Energieaudit nach DIN EN 16247-1

alle Nicht-KMU – also oberhalb von 250 Beschäftigten oder 50 Mio. € Umsatz bzw. 43 Mio. € Bilanzsumme. Bis 500.000 kWh Jahresverbrauch genügt eine Erklärung ans BAFA

  • Frist: alle 4 Jahre
  • Bußgeld: bis 50.000 €

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Energie- oder Umweltmanagementsystem

über 7,5 GWh durchschnittlicher Jahresverbrauch. Befreit zugleich von der Energieaudit-Pflicht

  • Frist: abgelaufen
  • Bußgeld: bis 100.000 €

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Umsetzungspläne

über 2,5 GWh. Wirtschaftliche Einsparmaßnahmen sind zu planen, extern bestätigen zu lassen und zu veröffentlichen

  • Frist: 3 Jahre nach Audit bzw. Zertifizierung
  • Bußgeld: bis 50.000 €

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Abwärme vermeiden und melden

über 2,5 GWh. Meldung von Wärmemenge, Leistung und Temperaturniveau an die Bundesstelle für Energieeffizienz

  • Frist: jährlich
  • Bußgeld: bis 100.000 €

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Novelle im Verfahren: Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 eine Anhebung dieser Schwellen beschlossen – das Managementsystem soll erst ab 23,6 GWh verpflichtend werden, die Auditpflicht künftig am Verbrauch statt an der Unternehmensgröße ansetzen. Ein Bundestagsbeschluss liegt noch nicht vor. Bis zur Verkündung gelten die oben genannten Werte.

AB 1 GWh - 2 Prozent Einsparung pro Jahr

Öffentliche Stellen müssen ihren Endenergieverbrauch jährlich um 2 Prozent senken, bis 2045. Wird das Ziel verfehlt, ist die Einsparung in den folgenden zwei Jahren nachzuholen; Übererfüllung lässt sich bis zu fünf Jahre anrechnen.

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1 BIS 3 GWh - Vereinfachtes Energiemanagement

Ein vereinfachtes Energiemanagementsystem war bis zum 30. Juni 2026 einzurichten. Diese Frist ist abgelaufen.

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AB 3 GWh - Vollständiges Managementsystem

Ein vollständiges Energie- oder Umweltmanagementsystem war ebenfalls bis zum 30. Juni 2026 einzurichten.

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Für Genossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften: § 6 EnEfG richtet sich ausschließlich an öffentliche Stellen. Private Wohnungsunternehmen fallen nicht darunter – die Ausnahme des § 6 Abs. 6 betrifft nur Wohnungsunternehmen, die selbst öffentliche Stellen sind. Der Handlungsdruck entsteht hier über das GModG und über ESG-Anforderungen der Finanzierer.

Unsere Leistungen für Nichtwohngebäude

Jede Leistung hat einen konkreten Auslöser – eine Pflicht, ein Vorhaben oder einen Förderantrag. Wo die Leistung selbst förderfähig ist, steht es dabei.

Energieaudit DIN EN 16247-1

Pflicht für Nicht-KMU, alle vier Jahre

  • Förderung: EBN Modul 1: 50 %, bis 3.000 €, nur für nicht Auditpflichtige

Energieberatung DIN V 18599

Sanierungsentscheidung, Vorbereitung auf die Mindeststandards

  • Förderung: EBN Modul 2: 50 %, bis 4.000 €

Contracting-Orientierungsberatung

Maßnahme sinnvoll, aber kein Investitionsbudget

  • Förderung: EBN Modul 3: 50 %, bis 5.000 €

Energieausweis Nichtwohngebäude

Verkauf, Vermietung, Aushangpflicht

  • Förderung: nicht gefördert

Effizienzgebäude-Konzept und Bestätigung zum Antrag

KfW 263 oder 464

  • Förderung: 50 % auf 10 €/m² und bis zu 40.000 €

Fachplanung und energetische Baubegleitung

jede geförderte Sanierung

  • Förderung: BEG EM: 50 % auf 5 €/m², bis 20.000 €

Aufbau eines Energiemanagementsystems ISO 50001

EnEfG ab 7,5 GWh – befreit zugleich von der Auditpflicht

  • Förderung: Beratung nicht gefördert; EEW Modul 3 nur für nicht gesetzlich vorgeschriebene Software und Sensorik

Umsetzungspläne nach § 9 EnEfG

Pflicht ab 2,5 GWh, extern zu bestätigen

  • Förderung: nicht direkt gefördert

Gebäudeautomation: Konzept und Nachweis

Pflicht ab 70 kW bis 31.12.2029

  • Förderung: BEG EM Anlagentechnik 15 %

Inspektion von Klimaanlagen

Pflicht ab 12 kW, alle zehn Jahre

  • Förderung: nicht gefördert

Heizlastberechnung und hydraulischer Abgleich

Heizungstausch, Wärmepumpenauslegung

  • Förderung: über Fachplanung und Baubegleitung

Nachhaltigkeitszertifizierung DGNB, BNB, QNG

Nachhaltigkeitsklasse, öffentliche Bauherren, ESG-Anforderungen

  • Förderung: 50 % auf 10 €/m², bis 40.000 €

Transformationsplan

Dekarbonisierungsstrategie bis 2045

  • Förderung: EEW Modul 5: 40 bis 60 %, bis 60.000 € bzw. 90.000 €

Fördermittelberatung und Antragstellung

jedes Vorhaben

  • Förderung: anteilig über die jeweiligen Planungsbudgets

Kostenlose Beratung

Lassen Sie sich gerne kostenlos beraten.

Strukturiert geplant, sicher gefördert und nachhaltig umgesetzt

Pflichten-Check

Verbrauchsschwellen, Unternehmensgröße, Anlagenleistungen, Baujahr. Ergebnis: Welche Pflichten Sie treffen, mit welchen Fristen und welchem Bußgeldrisiko.

Förderfähigkeit und Programmwahl

Antragsberechtigung, Zehnjahresregel bei EBN Modul 2, KMU-Status, Sperrfristen. Ergebnis: Programmempfehlung und realistische Förderhöhe.

Antrag auf Beratungsförderung

EBN-Antrag vor Vertragsabschluss. Der Beratungsvertrag enthält eine aufschiebende Bedingung, die ihn von der Förderzusage abhängig macht.

Aufnahme und Analyse

Vor-Ort-Begehung, Bilanzierung nach DIN V 18599 oder Audit nach DIN EN 16247-1, Wirtschaftlichkeit auf Basis der Kapitalwertberechnung.

Konzept und Variantenvergleich

Einzelmaßnahmen gegen Effizienzgebäude, mit und ohne Nachhaltigkeitsklasse. Ergebnis: eine Entscheidungsgrundlage, die vor Gremium oder Geschäftsführung Bestand hat.

Nachweise und Investitionsantrag

Gewerbliche Bestätigung zum Antrag für die KfW, Antragstellung vor Vorhabenbeginn, bei Krediten über Ihre Hausbank.

Fachplanung und Baubegleitung

Begleitung der Ausführung, Qualitätssicherung und Dokumentation der geförderten Details.

Verwendungsnachweis und Abschlussbestätigung

Nachweisführung gegenüber BAFA und KfW. Erst damit wird der Zuschuss beziehungsweise der Tilgungszuschuss endgültig gewährt.

Die Reihenfolge entscheidet über die Förderung. Bei der Beratungsförderung gilt der Abschluss des Beratungsvertrags als Vorhabenbeginn, bei den Investitionsprogrammen der Vertrag mit dem ausführenden Betrieb. In beiden Fällen muss der Antrag vorher gestellt sein. Das ist der häufigste vermeidbare Fehler – und er kostet die gesamte Förderung.

Ihre Fragen zu den Kosten & Förderung der Nichtwohngebäuden

Was zählt überhaupt als Nichtwohngebäude?
Alle Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen: Büro- und Verwaltungsgebäude, Schulen und Kitas, Produktions- und Logistikhallen, Handelsimmobilien, Sporthallen, Praxen, Hotels und Gesundheitsbauten. Bei gemischt genutzten Objekten entscheidet der überwiegende Nutzungsanteil und diese Abgrenzung bestimmt, welches Förderprogramm anwendbar ist. Bei Quartieren mit Wohn- und Gewerbeteil laufen häufig beide Programme parallel. Das klären wir vorab, weil ein Antrag im falschen Programm nicht heilbar ist.
Sind wir zum Energieaudit verpflichtet?
Verpflichtet sind alle Unternehmen, die keine KMU sind, also ab 250 Beschäftigten oder oberhalb von 50 Mio. € Jahresumsatz beziehungsweise 43 Mio. € Bilanzsumme. Wichtig: Bei Konzernzugehörigkeit werden Partner- und verbundene Unternehmen zugerechnet, sodass ein für sich kleines Unternehmen auditpflichtig sein kann. Bei einem Jahresverbrauch bis 500.000 kWh genügt eine Erklärung an das BAFA. Wer ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einrichtet, ist von der Auditpflicht befreit, auch schon, wenn mit der Einrichtung begonnen wurde.
Wird das Energieaudit gefördert?
Nur, wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Das ist die zentrale Weiche: EBN Modul 1 fördert Energieaudits mit 50 %, bis zu 3.000 €, aber ausdrücklich nur für Unternehmen, die nicht nach § 8 EDL-G auditpflichtig sind. Das ist kein Widerspruch, sondern Systematik: Förderprogramme des Bundes fördern grundsätzlich keine gesetzlichen Pflichten. Für auditpflichtige Unternehmen entsteht der wirtschaftliche Nutzen deshalb nicht aus der Förderung des Audits, sondern aus den Maßnahmen, die es identifiziert.
Was bedeuten die Mindeststandards ab 2030 für uns?
Ab dem 01.01.2030 dürfen die energetisch schlechtesten 16 % des Nichtwohngebäudebestands den 3,50-fachen Referenzwert nicht mehr überschreiten. Ab dem 01.01.2033 gilt für die schlechtesten 26 % ein Faktor von 2,95. Praktisch heißt das: Wer ein unsaniertes Bestandsgebäude hält, braucht bis dahin einen Plan. Ob Ihr Gebäude betroffen ist, lässt sich nicht am Baujahr ablesen, dafür braucht es die energetische Bilanzierung. Der Vorlauf für Planung, Förderantrag und Ausführung beträgt realistisch mehrere Jahre.
Bekommen Kommunen mehr Förderung als Unternehmen?
Bei der Effizienzgebäude-Sanierung ja, und der Unterschied ist deutlich. Kommunen erhalten über KfW 464 einen echten Zuschuss: 25 % bei Effizienzgebäude 40 EE, mit Nachhaltigkeitsklasse 30 % und mit dem Bonus für besonders schlechte Gebäude rechnerisch bis zu 40 %. Unternehmen steht dagegen nur der Kreditweg über KfW 263 offen, mit einem Tilgungszuschuss von 10 % bei Effizienzgebäude 40 EE. Bei den Einzelmaßnahmen und der Heizungsförderung sind die Sätze dagegen gleich.
Können wir die Gebäudeautomation über Fördermittel finanzieren?
Teilweise, aber nicht über jedes Programm. Die BEG-Einzelmaßnahmen fördern Mess-, Steuer- und Regelungstechnik im Rahmen der Anlagentechnik mit 15 %. Nicht in Betracht kommt dagegen das EEW: Es fördert grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, und Gebäudeleittechnik ist in Modul 3 ohnehin ausgeschlossen. Wer die Automation ab 2029 ohnehin einbauen muss, kann sie also nicht als Effizienzinvestition fördern lassen. Handlungsspielraum entsteht, wenn Sie über die gesetzliche Anforderung hinausgehen.
Gilt für den Heizungstausch weiterhin die 65-Prozent-Regel?
Hier ist zu unterscheiden. Die gesetzliche Einbaupflicht von mindestens 65 % erneuerbarer Energie ist mit dem GModG entfallen; an ihre Stelle tritt eine gestufte Quote biogener Brennstoffe. Im Förderrecht gibt es bei der Heizungsförderung für Nichtwohngebäude keine allgemeine gebäudeweite 65-Prozent-Schwelle die Anforderung wirkt dort über die abschließende Liste förderfähiger Wärmeerzeuger. Eine echte 65-Prozent-Voraussetzung besteht dagegen bei den Effizienzgebäude-Klassen und bei Gebäudenetzen. Was in Ihrem Fall gilt, hängt vom gewählten Programm ab.
Wir haben mehrere Objekte. Gilt die EBN-Förderung je Gebäude?
Das ist für Portfolios die entscheidende Frage. Für KMU, Nicht-KMU und Freiberufler gilt grundsätzlich eine geförderte Beratung je Antragsteller, nicht je Gebäude. Wer zehn Objekte hält, kann also nicht zehn Beratungen parallel fördern lassen. Für andere Antragstellergruppen, darunter bestimmte kommunal beherrschte Nicht-KMU, gilt eine gebäudebezogene Wiederholungsregel. Welche Variante auf Sie zutrifft, prüfen wir vor der Antragstellung und planen die Reihenfolge der Objekte entsprechend.
Ab 2027 nur noch Bedarfsausweis. Sollten wir jetzt handeln?
Wenn ein Verkauf oder eine Neuvermietung ohnehin ansteht, spricht einiges dafür. Ab dem 01.01.2027 ist bei Nichtwohngebäuden in diesen Fällen nur noch der Bedarfsausweis auf Basis DIN V 18599 zulässig, der eine vollständige Gebäudeaufnahme erfordert und entsprechend aufwendiger ist. Ein vorher ausgestellter Ausweis behält seine volle Zehnjahresgültigkeit. Einen Austauschzwang gibt es nicht. Wir sagen Ihnen offen, ob sich das in Ihrem Fall lohnt oder ob Sie ohnehin einen Bedarfsausweis brauchen.
Was bringt uns eine Nachhaltigkeitszertifizierung?
Förderseitig ist QNG-PLUS die Eintrittskarte zur Nachhaltigkeitsklasse: plus 5 Prozentpunkte auf den Zuschuss beziehungsweise Tilgungszuschuss. Im Neubau hebt sie den förderfähigen Kreditbetrag von 1.500 auf 2.000 Euro je Quadratmeter. Die Zertifizierungskosten selbst sind zu 50 % förderfähig, bezogen auf 10 Euro je Quadratmeter und maximal 40.000 Euro. DGNB und BNB sind dabei die Systeme, über die der QNG-Nachweis geführt wird, ein DGNB- oder BNB-Zertifikat ohne QNG-Siegel genügt für die Förderung nicht. Für Bauaufgaben des Bundes ist BNB ohnehin verbindlich.
Wie schnell müssen wir uns entscheiden?
Zwei Dinge laufen unabhängig von Ihrer Planung weiter. Die Höchstbeträge der Heizungsförderung sinken erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich. Und die Fristen für Gebäudeautomation und Mindeststandards rücken näher, während Planungs- und Ausführungskapazitäten knapper werden. Der Pflichten-Check selbst ist kostenlos und unverbindlich. Er schafft in einem Gespräch Klarheit darüber, ob überhaupt Handlungsdruck besteht.
Begleiten Sie auch Portfolios und Quartiere?

Ja. Für Kommunen, Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Projektentwickler betrachten wir das Portfolio als Ganzes: welche Objekte zuerst, welche Programme sich kombinieren lassen, wo Sperrfristen die Reihenfolge bestimmen und wo sich eine Zertifizierung rechnet.

Förderfähigkeit & Fachkompetenz

Unsere Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist Ihr Qualitätsversprechen für erstklassige, zertifizierte Energieberatung.

QNG - Nachhaltiges Gebäude

Unser QNG-Nachweis steht für eine ganzheitliche, überprüfbare und zukunftsorientierte Bewertung der Nachhaltigkeit über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes .

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